Hartz-IV-Empfänger müssen Ausgaben für Schulbücher nicht selbst tragen. Bei diesen Aufwendungen handele es sich um einen "atypischen Bedarf", der nicht durch die Hartz-IV-Regelleistungen gedeckt sei, entschied das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil.
Die Verbandsgemeinde sei als zuständiger Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme verpflichtet. Im Fall eines Gymnasiasten aus dem Raum Ludwigshafen ging es um 140 Euro für Bücher, die der damalige Neuntklässler im Schuljahr 2005/2006 benötigte.
Der Schüler und seine alleinerziehende Mutter bezogen damals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Weil es in Rheinland-Pfalz keine Lernmittelfreiheit gibt, erhielt der Schüler für die Anschaffung der Bücher nur einen Gutschein in Höhe von 59 Euro. Eine Kostenübernahme für die restlichen 140 Euro lehnte die Gesellschaft für Arbeitsmarktintegration Vorderpfalz-Ludwigshafen, das örtliche Gegenstück zu den Argen anderer Kommunen, jedoch ab. Auch eine Klage gegen den Bescheid vor dem Sozialgericht Speyer blieb zunächst erfolglos. Im Berufungsverfahren wurde die Entscheidung der ersten Instanz jetzt korrigiert. Allerdings urteilten die Richter, dass die Kommune für die Ausgaben aufkommen muss.
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