| Forum » ALG I / Antragsstellung » Wann Arbeitslosmeldung innerhalb 3-monatiger Kündigungsfrist??? |
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30.01.11 18:19 Anna84
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Wann Arbeitslosmeldung innerhalb 3-monatiger Kündigungsfrist???
Hallo,
ich möchte mein Arbeitsverhältnis kündigen, weil das Klima in meiner Abteilung einfach unerträglich für mich geworden ist. Leider habe ich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten Arbeitssuchend habe ich mich bereits gemeldet. Nun bin ich mir aber nicht sicher, ob ich mich sofort nach der Kündigung arbeitslos melden muss, oder ob ich das auch noch später machen kann....
Kann ich mich auch erst ein Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden? Die Sperrfrist von 3 Monaten erhalte ich ja sowieso. Oder muss ich dann noch weitere Sanktionen fürchten?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!
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Hartz IV, Arbeitslosengeld 1 u. 2, Forum für Arbeitslose
Erwerbs und Arbeitlosenforum: ALG I - ALG II - Hartz IV - Sozialhilfe
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27.02.11 00:18 A2LL
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Re: Wann Arbeitslosmeldung innerhalb 3-monatiger Kündigungsfrist???
Hallo,
auch wenn die Antwort jetzt ggf. zu spät für Sie kommt:
die Antwort finden Sie im § 122 (1) SGB III "...Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist..." demzufolge kann man sich bereits innerhalb drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen AA arbeitslos melden.
Jedoch spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Zur Sperrzeit: diese Sanktion muss nicht zwangsläufig eintreten. Hier ist die Begründung der Eigenkündigung wichtig. Eine Sperrzeit tritt nur bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund ein:
Siehe § 144 (1) Nr. 1
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1.der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
...
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1.auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2.auf sechs Wochen, wenn a)das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b)eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
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