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25.02.09 07:09 Gerald
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Stundenlohn von 4,50 Euro unzumutbar - keine Leistungskürzung
Langzeitarbeitlose müssen sich sittenwidrige Löhne nicht bieten lassen. Verweigert ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Im konkreten Fall ging es um den Fall einer Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto beschäftigt werden sollte. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für drei Monate um 30 Prozent (104 Euro) ab.
Stundenlohn von 4,50 Euro unzumutbar
Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, urteilte das Gericht. (Az.: S 31 AS 317/07)

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