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24.03.07 16:45 ilra
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hartz1V
wie viel darf ich bei hatz 1V dazu verdienen ohne das man mir etwas abzieht?? bitte ganz schnell antworten. danke eure ilra
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29.03.07 01:30 Massi
nicht registriert
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Re: hartz1V
Hallo kleine Sorry aber du stelst echt dume Fragen. Mädchen geh doch arbeiten und verdiene dein Geld und vor allem hält die Klappe. Dann ist alles ok.kannst sieher sein. muss doch keiner wissen was du machst oder? denk daran dass das geld was du jetzt als Hartz IV bekommst das ist dein Geld du hast es Jahre lang eingezahlt und erarbeitet,kann nicht sein (aber leider so ist es ) dass irgend ein Sesselfurzer wird dir dein Geld anteilen oder speren.Das ist wohl ein Ding.
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31.03.07 15:22 ilra
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Re: hartz1V
danke für die dumme antwort ,ich gehe arbeiten. das war einfach nur eine frage,warum ist doch egal. noch eins ich bin selbstständig.
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13.04.07 18:52 Moeppi2
nicht registriert
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Re: hartz1V
Hallo,
Du darfst als ALGII-Empfänger bis 100,- € dazuverdienen, ohne dass man es Dir abziehen darf! Alles darüber ( bis 400,- € - Geringverdiener) wird zu 30% abgezogen.
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13.02.08 01:43 FRANSI
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Re: hartz1V
Hallo ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll naja als erstes wurde mein alg 2 antrag abgelehnt ich habe gleich wiederspruch eingereicht weil der grund nicht stimmte das heist also ich habe seit dem 20,1,08 kein geld mehr außer dem unterhalt von 2 kinder und das kindergeld das sind zusammen 650€davon gehen schon an miete 560 € ab bleiben noch 90 €naja versicherungen und so weiter derweiteren sind wir nicht mehr krankenversichert ich war schon beim sozialamt da haben sie mir gesagt solange wie der wiederspruch läuft bekomme ich nichts von ihnen und ich soll mich an die wiederspruchstelle wenden ,die sagen wiederrrum das kann noch monate dauern ich weiß gar nicht wie ich die zeit überstehen soll und jetzt habe ich noch festgestellt das ich schwanger bin kann mir jemand vielleicht weiterhelfen wo ich mich noch hin wenden kann
und arbeiten kann ich nur tagsüber wegen den kindern da bekomme ich nichts schreibe jeden mon ca 10 bewerbungen aber alleinstehend mit zwei kindern und dann noch schwanger ich danke euch schon mal im vorraus für eure antworten
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13.02.08 21:33 Feanaro
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Re: hartz1V
ein ziemlich großes problem hast du da. versuchen wir es mal aufzudröseln.
als erster müssten wir klären, ob du hilfebedürfte bist.
Zitat: „Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt … und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend decken kann (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB II) … „vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen“ (§ 9 Abs. 1 S. Nr. 2 SGB II)
wenn ich das richtig sehe, bist du eindeutig hilfebedürftig. Wenn ich fragen darf, wie alt bist du? Ich geh jetzt mal davon aus, du bist über 25 (mit 2 kindern eine gerechtfertigte annahme, wie ich finde) Schreib doch bitte mal den Grund der Ablehnung!
Zur Miete: Wenn du hilfebedürftig bist, gilt folgendes:
Zitat: wenn durch Mietschulden oder vergleichbare Notlagen (Energierückstände, Darlehenskosten bei Eigentum** …) ein Wohnraumverlust droht, kann für Bezieher laufender Leistungen (§ 22 Abs. 5 SGB II) und für erwerbsfähige Personen mit höherem Einkommen solche Schulden übernommen werden ( § 21 S. 2 SGB XII i. V. m. § 34 SGB XII)
du schreibst, dass du seit 21.01.08 kein Geld mehr bekommt, was hast du davor bekommen? Wenn du gearbeitet hast, bist du ab dem Tag der Kündigung einen Monat vom Arbeitgeber folgeversichert. Danach musst du dich erstmal freiwillig versichern (vom Gesetz her vorgeschrieben). D.h. DU meldest dich bei deiner Krankenkasse und schilderst denen deine Situation. Dann musst du dann eine Einkommenserklärung abgeben und wirst (wahrscheinlich) mit dem niedriegsten Beitragssatz eingestuft (ich glaub 130€ im Monat). Da du die aber auch nicht zahlen kannst, muss hier das Sozialgericht einspringen oder die Krankenkasse gewährt das auf Darlehensbasis. Wenn du dann Alg-2 bekommst, bist du über die ARGE ab dem Zeitpunkt der Antragstellung versichert.
Wenn du deinen Bewilligungsbescheid bekommst, achte auf die Berechnung: Jedem Kind unter 18 Jahren steht ein nicht anrechenbare Freibetrag von 30€ zu. Der muss mit drin stehen! Weiter hast du als Schwanger auch einen Mehrbedarf von 59€ ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Zitat:
Regelleisung 347,00 RL allein Stehende / Alleinerziehende 100 % § 20 Abs. 2 SGB II 278,00 RL Kinder von 14 – 17 Jahren 80 % § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II 208,00 RL Kinder von 0 – 13 Jahren 60 % § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
Mehrbedarfe 59,00 MB für Schwangere ab Beginn der 13. Woche* 17 % § 21 Abs. 2 SGB II 125,00 MB für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren 36 % § 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II 42,00 oder MB für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern/ pro Kind 12 % max. 60 % 12 % § 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II
Ich hoffe, das hilft dir erstmal.
mfg
Feanaro
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13.02.08 22:30 FRANSI
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Re: hartz1V
hallo feanaro erst ein mal danke für deine antwort ich bin 37 jahre alt alleinerziehend mit 2 kindern 4 und 6 jahre alt und ich war bis zum 19,01.2008 arbeitslos davor war ich in der elternzeit und habe hartz 4 bekommen
vermögend sind wir nicht die kinder dürfen jeweils 4100 € haben und ich glaube ich 200 € je lebensjahr
das erreichen wir nicht eine tochter hat 4000€ und ich habe 4000€ (diese sind bei mir und meine tochter noch bis nächstes jahr fest angelegt und gesperrt wen ich sie kündige bekomme ich das gelt erst nächstes jahr) des weiterem habe ich noch eine lv die 2000€ hat also komme ich mit 6000€ nicht über den betrag den ich haben darf ich weiß nicht was sie da zusammen gerechnet haben, jedenfalls habe ich am gleichen tag noch wiederspruch eingereicht.
bei der krankenkasse habe ich angerufen und sie wollen mir die freiwillige versicherung schicken kostet 120€ und sie wird zurück gezahlt wenn ich wieder hartz 4 bekomme ich habe das alles auch so eingegeben beim alg 2 rechner und die hatten auch ausgerechnet das wir geld bekommen
mfg fransi und vielen dank
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13.02.08 22:48 Feanaro
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Re: hartz1V
zum Vermögen hier mal eine kurze Aufstellung:
Zitat:
geschütztes Vermögen im SGB II (Rechtsstand: 1.1.07)
Grundfreibetrag für Erwachsene für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von Lebensalter x 150 € und dessen Partner (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)
Grundfreibetrag für Kinder für jedes minderjährige Kind in Höhe von 3100 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II)
Freibetrag für Anschaffungen für jede Person der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 750 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)
Altersvorsorge mit für jede erwerbsfähige Person in der Verwertungsausschluss Bedarfsgemeinschaft und deren Partner in Höhe von Lebensalter x 250 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)
Riester-Renten ohne Obergrenze (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)
wichtige Sonderregelung Grundfreibetrag für vor 1948 geborene Leistungsempfänger in Höhe von Lebensalter x 520 € für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner (§ 65 Abs. 5 SGB II)
Als Vermögen ist nicht einzusetzen: • angemessener Hausrat (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) • angemessenes Kfz im Wert von bis zu 7500 € je Erwerbsfähigen in der BG (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II i.V.m. BSG-Entscheidung vom 6.9.07 - B 14/7b AS 66/06 ER) • Altersvorsorgevermögen bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) (Mecke in Eicher/Spellbrink, § 12 Rz 68, geht von bis zu 240.000 € aus; die DA‘s gehen von keiner Obergrenze aus) • selbst genutztes Eigentum ohne weitere Prüfung 80 qm / 90 qm (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) Nach Entscheidung des BSG (vom 7.11.06 - B 7b AS 2/05 R) wurde die Angemessenheit „im Regelfall“ von zuvor bis 120 qm/130 qm auf 80 qm / 90 qm ohne weitere Prüfung reduziert. 80 qm geht von zwei Personen aus und für jede weitere sind 20 qm aufzuschlagen (Bezug: § 39 WobauG) 40 • Vermögen zur baldigen Befriedigung von Wohnbedürfnissen behinderter oder pflegebedürftiger Personen (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II) • bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) Dabei ist von einem Wertverlust von mehr als 10 % unter dem Substanzwert auszugehen (DA 12.37) – wobei sich dies auch auf Hausrat, Kfz, Altersvorsorgevermögen und Wohneigentum, das nicht mehr angemessen ist bezieht (Mecke in Eichner/Spellbrink § 12 Rz 83)) • besonderer Härte der Verwertung (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) z.B. bei besonderen Familien- und Erbstücken, Vermögensrückstellung für eine würdige Beerdigung und Grabpflege besonderer Härte, Vermögenseinsatz kurz vor der Verrentung… DA 12.38) • Vermögensgegenstände die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 4 Abs. 1 der ALG II – Vo)
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21.10.08 20:15 XxNathaliexX

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Re:hartz1V
Halo alle zusammen habe mal ne frage und zwar bin ich 2monate vor meiner Entbindung von meinem ersten Kind und ich habe gehört das wenn man Alg2 bezieht ne Erstaustattung beantragen kann beim Amt und wie viel man ungefähr bekommt?? Und was ich alles beantragen kann?? Wäre cool wenn mir einer dies beantworten kann 
Editiert 06.11.08 19:12
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16.11.08 18:53 fransi
nicht registriert
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Re: hartz1V
ja hallo erst einmal herzlichen glückwunsch zur schwangerschaft das mit der erstausstattung ist von bundesland zu bundesland unterschiedlich in nrw gibt es fast 500 € hier in mvp gibt es 300€ du kannst ja aber auch zur caritas gehen da bekommt man auch etwas einfach hatz4 bescheinigung mitnehmen hast du schon schwangerschaftsbegleidung beantragt da bekommt mann auch noch 100€
und wenn das baby dann 6 monate alt ist bekommst du noch einmal bekleidungsgeld für das baby wenn du es beantragst
schau auch mal hier nach da gibt es einen antrag
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=6945
ich hoffe ich konnte dir helfen dann noch alles gute für dich und deiner fam
fransi
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