| Forum » Hartz IV - Wohnen » Umzug in der gleichen Stadt??? |
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15.01.08 20:01 biene1000
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Umzug in der gleichen Stadt???
Hallo,
ich wohne mit meinen beiden Kindern in Berlin und würde gerne in einen anderen Stadtbezirk näher bei meinen Eltern (mein Vater ist schwer Herzkrank) und meinem Sohn, der schon alleine wohnt ziehen. Andere triftige Gründe hätte ich bei der Arge nicht vorzweisen, nur noch , dass die Wohnungen, die ich mir schon mal angsehen habe billiger wären. Wie muss man vorgehen? Einen schriftlichen Antrag beim Jobcenter stellen? Übernahme der Umzugskosten oder Renovierungskosten würde ich nicht beantragen wollen, nur eine Kaution wäre dort zu zahlen, hier bei der alten Wohnung war keine Kaution zu zahlen. Kann mir jemand Tipps geben??? LG Sabine
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13.02.08 21:05 Feanaro
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Re: Umzug in der gleichen Stadt???
Hallo Sabine!
Ein Umzug muss in jedem Fall bei der zuständigen ARGE beantragt werden. Wichtige Gründe für einen Umzug könnten weiter sein, dass die alte Wohnung zu klein war (bei 3 Personen stehen 75m² zu). Ob sich die ARGE mit einer Kostenrechnung (die neu Wohnung ist preiswerter) locken lässt, weiß ich nicht, bezweifel ich auch irgendwie. Was die Kaution angeht, so muss diese in Form eines Darlehens von der ARGE gezahlt werden. Eine Einbehaltung wäre rechtswidrig. Das Darlehen kann dann monatlich aufgerechnet werden
Hier mal ein Ausschnitt aus einer sehr schönen Präsentation:
Zitat: In der Rechtslage ab 1.4.06 sind Kautionen auf Darlehensbasis zu gewähren. Für eine Aufrechnung durch Bescheid fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine Aufrechnung durch »freiwillige Vereinbarung« (= öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 53 ff SGB X) kann jederzeit durch Kautionen waren bis zum 31.3.06 als Zuschuss zu gewähren Kautionen sind ab 1.4.07 auf Darlehensbasis zu gewähren, aber eine Einbehaltung des Darlehens gegen den Willen des Leistungsberechtigten ist rechtswidrig © Harald Thomé / Wuppertal 79 Kündigung des Betroffen „aus wichtigem Grunde“ wegen Unzumutbarkeit (§ 59 Abs. 1 SGB X) mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Ein Aufrechungserklärung stellt in der Rechtsprechung ein Verzicht auf Sozialleistungen dar (§ 46 Abs. 1 SGB I), der mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann (§ 46 Abs. 2 SGB I). Der wichtige Grund ergibt sich aus § 51 Abs. 1 SGB I, nachdem es sich bei der behördlichen Kautionsforderung um einen »Anspruch« nach § 51 Abs. 1 SGB I handelt, den die Behörde von sich aus erst geltend machen kann, wenn der Leistungsbezieher mehr Einkommen als die Pfändungsfreigrenze hat. Leistungen nach dem SGB II / SGB XII sind in keinem einzigen Fall oberhalb der Pfändungsfreigrenze. (LSG NRW vom 21.8.07 – L 1 B 37/07 AS; LSG B-W vom 06.09.06 - L 13 AS 3108/06 ER-B; LSG Hessen vom 5.9.07 – L AS 145/07 ER) Daher darf eine Kautionsforderung der Behörde nicht im laufenden Hilfebezug einbehalten werden. §§ 23 Abs. 1 oder § 43 SGB II ist keine Rechtsgrundlage zur Einbehaltung der Kaution!!
mfg
Feanaro
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