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28.10.07 17:19 noinoi
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Umzug nicht erlaubt
Hallo,
hiermit erbitte ich Ihre Hilfe.
Ich will in eine neue Wohnung ziehen in der gleichen Stadt. Aber das Arbeitsamt erlaubt es nicht. Auch der Widerspruch wurde abgelehnt. In meiner alten Wohnung ist es feucht. Ich ließ für 10 Euro ein Gutachten vom Gesundheitsamt anfertigen wo drin beschrieben ist dass es feucht ist und sich jederzeit Schimmel bilden kann. Die Frau vom Gesundheitsamt war aber nicht berechtigt auszudrücken ob die Wohnung unbewohnbar sei oder nicht. Ein Gutachten von einem Bausachverständigen der IHK kann ich mir nicht leisten. Die Kündigungsfrist für meine alte Wohnung läuft am 01.11.07 ab. Ich hab den Mietvertrag für die neue Wohnung schon unterschrieben, zum 01.11.07. Das war wohl ein Fehler aber ich fühlte mich gezwungen da ich ja eine Wohnung brauche und Wohnungen schwer zu finden sind. Zumal die Miete der neuen billiger ist als die der alten. Darauf habe ich geachtet. Sie kostet 215 Euro. Die alte kostet 245. Doch obwohl die neue Wohnung billiger ist hat das Arbeitsamt abgelehnt, die Kosten für die Unterkunft zu übernehmen. Ein Freund von mir redete mit einer Angestellten beim Arbeitsamt. Sie meinte das Arbeitsamt könne ja niemanden daran hindern umzuziehen. Und er klagte beim Sozialgericht mit dem Urteil dass er auch ohne triftigen Grund überall hinziehen dürfe wenn der Mietpreis gleich bliebe oder billiger. Das Arbeitsamt könne nur die Umzugskosten und die Kaution ablehnen.
Das Arbeitsamt verweigert die Zahlung der Unterkunft für die neue Wohnung.
Das Arbeitsamt schreibt in ihrer Begründung:
"Der im Bescheid geforderte Nachweis, des Schriftwechsels mit dem Vermieter zur Anzeige des Schimmelbefalls wurde nicht erbracht. Es bleibt daher bei der Entscheidung."
Aber es schimmelt gar nicht mehr in der Wohnung. Es hat zwei Jahre reingeregnet. Dann wurde das Dach dicht gemacht. Doch die Feuchtigkeit ist ja noch da und die Luft dort ist nicht gesund und ich bekomm dort Atemprobleme.
Ich hab noch eine ältere Verweigerung des Umzugs in eine andere Wohnung wo das Arbeitsamt aber schreibt dass mir die Kosten für die neue Unterkunft zugesichert werden da diese billiger sei. Ich erkenne hier eine gewisse Willkür des Arbeitsamtapparates.
es geht wie folgt weiter.............
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28.10.07 17:20 noinoi
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Umzug nicht erlaubt -------- Fortsetzung
Im Sozialgesetzbuch II steht geschrieben:
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Doch dem widersprechend lautet es dann:
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
bezüglich meiner vorzeitigen Unterzeichnung des Mietvertrages:
(2a)...Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
...............
Daher frage ich Sie um Rat und bitte darum mir etwaige betreffende Paragraphen darzulegen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
mit freundlichen Grüssen,
Matthias Noack
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28.10.07 18:38 nontestatum

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Re: Umzug nicht erlaubt
Wenn die Wohnung billiger und günstiger ist, müsste die Wohnung genehmigt werden.
Schliesslich kommst du damit deiner Verpflichtung nach, deine Bedürftigkeit zu mindern.
§ 2 SGB II
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__2.html
Zitat: (1) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen ---------->>>>alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen
Ausserdem muss die ARGE wirtschaftliche Aspekte betrachten:
§ 3 SGB II
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__3.html
Zitat: ............ . 4Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
So wie ich das sehe, handelt die ARGE gegen ihre eigenen Interessen, zumindest gemessen an den Faktoren, die hier und jetzt ersichtlich sind.
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28.10.07 19:17 kurzda
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Re: Umzug nicht erlaubt
Ich bin nicht der große Sachverständige wie nontestatum, der hier immer wieder mit wirklich substantiellen Beiträgen zur Klärung des Sachverhalts beiträgt.
Ich beurteile das Verhalten des Amtes auf der Basis deiner Angaben für eigentlich unerklärbar und schikanös.
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28.10.07 19:43 TheÄrge
nicht registriert
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Re: Umzug nicht erlaubt
Auf Anhieb finde ich nur das:
Zitat: Grundgesetz Artikel 11 [Freizügigkeit] (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
GG A11 ABS.2 Am Umzug hindert dich niemand !!! GG A2 ABS.2 Schimmel ist sehr gefährlich. Hier stehst du leider in der Beweispflicht.
Allerdings sehe ich hier keine Verletzung nach SGBII §22 ABS.1, deine neue Wohnung scheint angemessen zu sein und von den Kosten her wird der Steuerzahler entlastest. Eine Art freiwillige KdU !!!
Unter Verzicht der Übernahme von Umzugskosten und Kaution müsste man SGBII §22 ABS.2 nicht anwenden, zumal der kommunale Träger der gleiche bleibt und die Kosten des Bedürftigkeit niedriger werden. Leider steht in diesem §22 das der Träger nicht in der Pflicht steht, wenn der Umzug nicht erforderlich ist. Wegen der freiwilligen Senkung der KdU denke ich das hier wohl eine Pflicht besteht !!! Und wenn Freunde beim Umzug helfen, dürften keine Vermutungen aufkommen, von welchem Geld der Umzug finanziert wird.
Hier sollte die Arge nach den von Nonte genannten § 2 SGB II, § 3 SGB II handeln, im Sinne des Gesetzes und nicht nach Willkür.
Widerspruch schreiben, parallel Sozialgericht aufsuchen und dort einstweiligen Rechtschutz beantragen.
Alles andere wäre "Russisch Roulette".
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30.10.07 08:16 kurzda
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Re: Umzug nicht erlaubt
Mit der Freizügigkeit entsprechend GG zu kommen ist doch dummes Zeug.
Natürlich kann jeder hinziehen wo er will wenn er sich das leisten kann. Auch ein Nicht-Stütze Bezieher der sich das Geld selbst verdient aber trotzdem nicht genügend Geld für einen Umzug hat hätte sonst nach der kruden Logik von Ärge keine "Freizügigkeit" gem GG. Er muß dann im Rahmen seiner Möglichkeiten sich entscheiden, ob er sein Geld dafür ausgibt und ob ein Umzug deswegen notwendig und angemessen ist.
Und selbstverständlich muß das Amt im Interesse der Allgemeinheit wenn es denn die Kosten für einen Umzug übernehmen soll nach den gesetzlichen Kriterien entscheiden ob ein Umzug notwendig und angemessen ist.
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31.10.07 17:27 TheÄrge
nicht registriert
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Re: Umzug nicht erlaubt
@Kurzi Mit der Freizügigkeit entsprechend GG zu kommen ist doch dummes Zeug.
Natürlich kann jeder hinziehen wo er will wenn er sich das leisten kann. Auch ein Nicht-Stütze Bezieher der sich das Geld selbst verdient aber trotzdem nicht genügend Geld für einen Umzug hat hätte sonst nach der kruden Logik von Ärge keine "Freizügigkeit" gem GG.
@Kurzi zu Strafe 20x lesen "GG A11 ABS.2 Am Umzug hindert dich niemand !!!"
Im Bezug auf die Feuchtigkeit und mögliche Schimmelpilzbildung :"GG A11 ABS.2 Dieses Recht darf .....und nur für die Fälle eingeschränkt werden.....und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden"
Was dasch wohl die Allgemeinheit köschten wirde so ne schimmelige Krankiheiterkeit.
@NoiNoi schrieb "Der im Bescheid geforderte Nachweis, des Schriftwechsels mit dem Vermieter zur Anzeige des Schimmelbefalls wurde nicht erbracht. Es bleibt daher bei der Entscheidung."
Schön, man fragt den Vermieter, der womöglich kein Sachverständiger ist und ihm muss man Glauben schenken, er ist ja der Vermieter, der selbstverständlich immer die Wahrheit sagt, die Sanierung von Schimmelbefall wäre nur ein KLacks. Wer ist schon eine Frau vom Gesundheitsamt, bleiben sie in der alten Wohnung bis sie krank werden.
@Kurzi Und selbstverständlich muß das Amt im Interesse der Allgemeinheit wenn es denn die Kosten für einen Umzug übernehmen soll nach den gesetzlichen Kriterien entscheiden ob ein Umzug notwendig und angemessen ist.
@Kurzi zu Strafe nochmal 20x lesen "Unter Verzicht der Übernahme von Umzugskosten................................."
@Kurzi mehr Zeit habe ich für dich nicht,
MuG
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02.11.07 07:23 kurzda
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Re: Umzug nicht erlaubt
Ärge, du brauchst keine Zeit für mich zu haben.
Aber wenn du viel Zeit für Palaver "GG Freizügigkeit" in Zusammenhang mit Stütze hast muß man das richtigstellen.
Und wir haben hier nur die Schilderung des ALGII Beziehers. Was manchmal auch einer gewissen Subjektivität unterliegt.
Denn merke: Beschissen wird immer noch genug, es ist ein Volkssport. Das Amt ist deswegen von berufswegen mißtrauisch.
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04.11.07 17:30 noinoi
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Re: Umzug nicht erlaubt
ich habe jetzt beim sozialgericht eine einstweilige anordnung erwogen und klage gegen das urteil des arbeitsamts mir die unterkunft nicht bezahlen zu wollen. Ich habe die Miete für die alte Wohnung überwiesen bekommen wohne aber schon in der neuen und der alte Mietvertrag ist abgelaufen und der neue gilt. Ich werde dem Amt meinen Umzug mitteilen.
Nun weiß ich aber nicht ob ich das Geld für die Miete der alten Wohnung benutzen kann für die neue Wohnung. Ein Bekannter meinte, das Amt könne dann das Geld zurückfordern weil es ja für die alte Wohnung bestimmt war. Und dann hätte ich ein finanzielles Problem.
Wisst Ihr vielleicht Rat?
Danke für Eure Hilfe
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04.11.07 22:19 nontestatum

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Re: Umzug nicht erlaubt
Ich sehe das eigentlich so, dass hier ein Missverständnis vorliegen muss.
Wenn du eigenmächtig umziehst, erhälst du nur die Mietkosten in bisheriger Höhe.
Das kann sich negativ auswirken, wenn z.B. die Nebenkosten höher sind als bisher. Ausserdem wird das Amt keine Umzugs-und Renovierungskosten zahlen und auch kein Darlehen für die Kaution gewähren.
Aber die KdU (Kosten der Unterkunft) ganz zu versagen, halte ich eher für ein Gerücht.
Gehe nochmal mit dem neuen Mietvertrag zur ARGE und kläre den Sachverhalt und lasse dir bei gänzlicher Versagung der KdU den dazugehörigen Paragraphen nennen.
Sollte das so kommen, wie du das darstellst, dann bleibt sowieso nur der Weg zum Rechtsanwalt.
Der nächste Weg wäre dann der Weg zur Wohnraumsicherungsstelle/Obdachlosigkeit deiner Stadt/Gemeinde, denn die alte Wohnung ist gekündigt und die neue könntest du bei diesem Szenario nicht bezahlen.
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