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27.10.07 21:40 wolleberg
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Betriebskostenrückforderung f. 3 Jahre ist das erlaubt?
Hallo alle zusammen! Ich habe heute vom Jobcenter eine Aufforderung bekommen, für die Jahre 2004, 2005 und 2006, die Betriebskostenabrechnungen nachzureichen. Für diese Jahre sind mir jeweils eine bzw zwei Monate die Miete geschenkt worden. Im Jahr 2004 brauchte ich die Januarmiete und im Jahr 2005 die Januar und die Februarmiete nicht bezahlen (wurden vom Konto nicht abgebucht). Nun meine Frage. Kann das Jobcenter von mir diese Summe ( nicht Abbuchung der Mieten, keine Gutschrift aufs Konto) zurückverlangen? Es ist ja kein zufluss von Bargeld aufs Konto gegangen. Ich muste bei jedem Fortsetzungsantrag die Kontoauszüge vorlegen. Warum ist das Keinem aufgefallen? Könnte hier das Gerichtsurteil von Darmstadt greifen (Az.: L 9 AS 33/06) oder gigt es noch andere Möglichkeiten? Es kann auch nicht sein, das die Betreibskostenabrechnung von 2004, als Hartz noch nicht da war und die Miete aus privaten Ersparnissen bezahlt wurde (also nicht vom Amt) jetzt vom Jobcenter zurückgefordert wird!!! Die erst Dezember 2005 also eine Miete verrechnet wurde. Denn sollte ich wenn es günstig kommt, Januar 2008 nicht mehr Hartz4 sein, werden die auch 2009 ankommen und rückfordern.Also vor Hartz wird was zurückgefordert und wenn ich schon 1 Jahr aus Hartz raus bin noch mal. Das ist doch ein bissel Blöd oder beschiss auf ganzer Linie.
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Hartz IV, Arbeitslosengeld 1 u. 2, Forum für Arbeitslose
Erwerbs und Arbeitlosenforum: ALG I - ALG II - Hartz IV - Sozialhilfe
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13.11.07 13:59 Dagger
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Re: Betriebskostenrückforderung f. 3 Jahre ist das erlaubt?
Einführung, damit man auch den Sachverhalt versteht! Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist (anders als das Arbeitslosengeld I) keine Versicherungsleistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung. Wenn du ALG II, welches aus Steuermitteln finanziert wird erhälst, unter anderem auch die Kosten für deine Miete, ist es wohl rechtens, das du nicht auf Kosten des Steuerzahlers, dir ein Sparpolster anlegen kannst. Das Amt verlangt kein Geld zurück, wenn Du nachweisen kannst, daß Du für diesen Zeitraum noch keine Hilfebedürftigkeitsleistung ALG II beantragt oder erhalten hast. Im übrigen Betriebskostenabrechnung erhält man im laufenden Jahr für das zurückliegende Jahr! Als Schlusssatz, hast Du noch nie einen Fehler gemacht oder etwas übersehen? Also besser nochmal prüfen, wenn Recht, dann Widerspruch einlegen!
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13.11.07 14:05 Dagger
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