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Erwerbs und Arbeitlosenforum: ALG I - ALG II - Hartz IV - Sozialhilfe

 

Forum » Hartz IV - Allgemeines » Rückforderungen nach über 14 Monaten- gibt es eine Verjährungsfrist ??  1
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14.10.08 20:38
juergen59 

Zitat
Rückforderungen nach über 14 Monaten- gibt es eine Verjährungsfrist ??

Rückforderungen nach über 14 Monaten- gibt es eine Verjährungsfrist ??
Kann mir jemand dringend helfen ?

Nachdem ich mich im letzten Jahr ordnungsgemäß wieder als arbeitend abgemeldet habe, bekam ich nun nach 14 Monaten vom JobCenter eine Rückforderungsmitteilung zugeschickt, der ich widersprochen habe.

Ich habe trotz Abmeldung im letzten Jahr noch 4 Monate weiter Hartz IV bezogen ( solange der bescheid ging), habe mich aber reglmässig telefonisch im JobCenter gemeldet und um Angabe einer Kto.verbindung gebeten um das Geld zurückzuzahlen. Nichts hat sich daraufhin getan, und nun kam nach 14 Moanten die Rückzahlungsforderung.

Jetzt suche ich im Internet wie wild rum und finde nichts darüber, ob es da so etwas wie eine Verjährungsfrist gibt.

Habe zur Begründung des Widerspruches noch etwa 3 Wochen Zeit.

Bitte dringend um Eure Ratschläge

Hartz IV, Arbeitslosengeld 1 u. 2, Forum für Arbeitslose





Erwerbs und Arbeitlosenforum: ALG I - ALG II - Hartz IV - Sozialhilfe

26.03.09 14:35
norma

nicht registriert



Zitat
Re: Rückforderungen nach über 14 Monaten- gibt es eine Verjährungsfrist ??

Also so weit ich weiss verfällt der Anspruch nach 12Monaten!

17.04.09 21:58
FAA 

Zitat
Re: Rückforderungen nach über 14 Monaten- gibt es eine Verjährungsfrist ??

Die Verjährungsfrist gibt es, wird dir aber nicht weiterhelfen, da sie 2 Jahre beträgt (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X).

Bei deiner Bewilligung deiner Leistung (Bewilligungsbescheid) handelt es sich um einen Verwaltungsakt (Definition: § 31 SGB X) Bei dir jetzt um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt (§45 SGB X).
---------------------------
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt (die Bewilligung) darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte (Du) auf den Bestand des Verwaltungsaktes (der Bewilligung) vertraut hat und dein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte (Du) nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
------------------------------

Ich nehme an, dass du auf dir Richtigkeit der dir berechneten Leistungen vertraut hast und diese bereits ausgegeben hast. Desweiteren nehme ich an, dass du das Geld auch nicht auf der hohen Kante liegen hast, dir also eine Rückzahlung unzumutbar ist. Wenn das zutrifft, hast du den sogenannten Vertrauensschutz. Somit können die Leistungen nicht zurück gefordert werden!

-ABER-

Der Sacharbeiter, wenn er gut ist, wird so agumentieren, dass du nach Nummer 3 die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kanntest und somit doch zahlen musstes. Du musst die rechtswidigkeit deswegen gekannt haben, da auf deinem Konto während du arbeitest ungewöhnlich viel geld drauf war.


Meistens kennen sich die Sachbearbeiter aber nicht aus oder vergessen es. Ein Versuch ist es auf jedenfall wert.

17.04.09 22:01
FAA 

Zitat
Re: Rückforderungen nach über 14 Monaten- gibt es eine Verjährungsfrist ??

Ein Widerspruch könnte wie folgt aussehen (Beispiel):

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx, mir zugegangen am xx.xx.xxxx
lege ich hiermit unter Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist WIDERSPRUCH ein.

Begründung:

Ich bin meiner Mitwirkungspflicht vollständig, richtig und rechtzeitig (Anzeige meiner
Beschäftigung ab xx.xx.xx) durch ein Gespräch/Telefonat bei Herrn/Frau XXXX nachgekommen. Ich
habe daraufhin auf die Richtigkeit der mir berechneten Leistung für den Monate XXXX XXXX
vertraut (Vertrauensschutz) und konnte nicht erkennen, dass ich Leistungen zu Unrecht
bezogen haben soll (§ 60 Abs. 1 SGB I). Diese Leistung habe ich über diesen langen
Zeitraum verbraucht; ich könnte eventuell gegen mich erhobene zurückzuerstattende
Leistungen schwer bzw. nicht zurückzahlen, ohne das mir durch mein geringes Einkommen
Nachteile entstehen würden (finanzielle Härte) (§ 45 Abs. 2 S 1 und 2 SGB X).

Mit freundlichen Grüßen

26.03.10 20:32
Bladee

nicht registriert



Zitat
Re: Rückforderungen nach über 14 Monaten- gibt es eine Verjährungsfrist ??


Moin Moin

Und was is wenn ich von JobCenter überbezahlt würde, und die schon seit ein HALBES JAHR drauf aufmergsamm mache
aber die nicht in die kommen nicht dazu mir mal die mir mal die Verwendungs zweck Nr. mit zuteilen wie ich das
Über bezahlte Gehl zurück zahlen soll und wohin?????????????????????

M.G.F


Blade

30.03.10 15:59
Marie 

Zitat
Re: Rückforderungen nach über 14 Monaten- gibt es eine Verjährungsfrist ??

@Bladee Das hört sich ja sehr interessant an - mir ist noch nie aufgefallen, dass der Staat nicht ausdrücklich bekannt gibt wo das Geld hin überwiesen werden soll. Ich hoffe nur für dich dass er es sich nicht auf eine unangenehme Weise zurückholt - oder sogar mit Zinsen ...

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