| Forum » Hartz IV - Allgemeines » Sanktion trotz Neuantrag ??? |
1
|
|
Antwort schreiben
|
|
03.02.09 17:41 Alkman
|
Sanktion trotz Neuantrag ???
Hallo liebe Leute,
ich hätte da eine Frage zum Jobcenter. Meine Frau und ich waren bis zum 30.09.2008 ALGII empfänger. Meine Frau hatte eine Sanktion über 100% bekommen da sie unter 25 war und nicht in eine Sprachschule gegangen ist, obwohl wir uns mit ihrem Fallmanager in verbindung gesetzt haben. Wir hatten angegeben das sie ab dem 01.10.2008 eine Stelle in aussicht hat. Der Fallmanager hat uns trotzdem die Sperre reingedrückt. 3 Monate zu 100% abgesenkt. Also vom 01.09.2009 bis 30.11.08 Nun war das mir zu Blöd mit dem Herrn Fallmanager, also hab ich mich zum 01.10.2008 beim Jobcenter abgemeldet weil ich, genauso wie meine Frau eine Arbeitsstelle gefunden habe. Ich habe mich diese Woche erneut Arbeitsuchend melden müssen, nun sagte mir die Dame bei der Antragsabgabe das meine Frau eine 100% Sanktion bekommt da die letzte nur einen Monat gegriffen hat. Geht das ??? Ich habe doch einen Neuantrag gestellt und zwischenzeitlich gearbeitet. Ich blicke jetzt gar nicht mehr durch. Eine Sanktion zu 100% direkt beim Neuantrag ???
Ich danke jedem der sich die Mühe macht, mir einen Weg aufzuzeigen. Ich spiele mit dem gedanken zum Sozialgericht zu gehen, aber da ich keine referenzen habe wie sowas endet bin ich noch am zögern. Falls das nicht Rückgängig gemacht werden kann, kann ich dann Lebensmittelgutscheine anfordern ?
Liebe Grüsse
|
|
Hartz IV, Arbeitslosengeld 1 u. 2, Forum für Arbeitslose
Erwerbs und Arbeitlosenforum: ALG I - ALG II - Hartz IV - Sozialhilfe
|
04.02.09 01:48 User12
|
Re: Sanktion trotz Neuantrag ???
Ich würde sofort Widerspruch einlegen, mit der Begründung das Deine Frau Ihren damaligen " Fehler "ja eingesehen hat und sich mit aller Ihr zur Verfügung stehenden Kraft eine Arbeitsstelle gesucht und gefunden hat. Da ja die Sanktion wegen der Nichtaufnahme einer Maßnahme erteilt wurde hat Sie Ihre " erzieherische Wirkung "nicht verfehlt. Die Sanktionen gelten zwar ein Jahr, müssen aber wenn Sie eben erzieherische Wirkung zeigen aufgehoben werden. Das SGB II ist kein Arbeitslosenrecht, sondern – wie die Sozialhilfe - ein an Hilfebedürftigkeit streng ausgerichtetes Fürsorgerecht. Von Anfang an sind im SGB II für den Bezug von ALG II/Sozialgeld scharfe – und weit über die Sperrzeiten bei der Arbeitslosenhilfe und über die Sanktionen der Sozialhilfe hinausreichende – Sanktionen eingeführt worden. Zweck der Sanktionen ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige hart in der materiellen Existenzabsicherung zu treffen und dadurch zur Eigeninitiative auf dem Arbeitsmarkt und zur Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen. Die Sanktionen des SGB II sollen durch Kürzung und Wegfall der existenzsichernden Leistungen des ALG II zu einem „arbeitsmarktgerechten“ Verhalten erziehen, disziplinieren und motivieren....§ 31 SGB 2...
|
17.04.09 22:37 FAA
|
Re: Sanktion trotz Neuantrag ???
Die Sanktionen können innerhalb eines Jahres wieder aufleben. Somit ist es richtig, das die selbe Sanktion nach einen Monat wieder zur Geltung kommt (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II). Wenn die Sanktion also schon einen Monat gelaufen ist, läuft sie also noch 2 weitere auch bei Neuantragstellung. Wenn man erklärt, das man bei Sanktion seiner Pflicht wieder nachkommt, kann das JobCenter die Sanktion von 100% auf 60% begrenzen (§ 31 Abs 3 Satz 5 SGB II). Also ich kann kein Fehler von JobCenter finden. Tut mir Leid. Eine Klage würde wahrscheinlich zu viel kosten und kein erfolg haben. Das musst du aber für dich entscheiden. So wie es mein vorgänger hier beantwortet hat ist es nicht ganz richtig. Ich hab in klammern dazu geschrieben, wo die Stellen im Gesetz zu finden sind.
|
|
|
1
|