AnmeldenSchließen
| Passwort vergessen?











Erwerbs und Arbeitlosenforum: ALG I - ALG II - Hartz IV - Sozialhilfe

 

Forum » Hartz IV - Allgemeines » Unterbrechung der Übernahme von Unterkunftkosten  1
Antwort schreiben
15.11.07 06:39
Siggi52 

Zitat
Unterbrechung der Übernahme von Unterkunftkosten

Hallo und Gruß an alle,

ich bin Bezieher von Hartz 4. darüber hinaus habe einen Folgeantrag auf Leistungen nach SGB II -Übernahme von Unterkunftkosten gestellt.
Durch eine Unachtsamkeit meinerseits kam es dazu, das das Amt von einer zu hohen Miete ausging. Auch in den folgenden Anträgen bemerkte ich diesen Fehler nicht.

Nun könnte ich -zum Beispiel durch fehlende Mitwirkungspflicht- dafür sorgen, das mein Folgeantrag auf Übernahme von Unterkunftkosten ABGELEHNT wird.

Kann ich dann nach verstreichen lassen der Widerspruchsfrist, einen Monat später einen neuen Antrag auf Übernahme von Unterkunftkosten stellen?

Diesmal mit "berichtigter" Miethöhe?

Kann man dann von mir fordern, die Angaben des vorherigen Antrages -der ja inzwischen rechtsgültig abgelehnt wurde- zu belegen?

Oder aber, kann das Amt nur den Nachweis der Miethöhe, laut den "berichtigten" Angaben über die Miethöhe, durch entsprechende Belege verlangen?

Etwas schwer zu verstehen. Deshalb nochmals etwas anders gefragt:

Wenn ich die Widerspruchsfrist des abgelehnten Folgeantrages verstrichen lasse, ist dann diese "Angelegenheit" abgeschlossen?

Wird dann der Neuantrag -4 Wochen später- der die veränderte "berichtigte" Angabe über die Miethöhe enthällt, wirklich als Neuantrag betrachtet und ohne Beziehung zu vorherigen Anträgen gesehen?

Schließlich sind Mietsenkungen ganz normale Vorgänge die sich jederzeit und überall ereignen!

Danke für eure Mühe und bitte meine Frage nicht als Anleitung zum Rechtsbruch missbrauchen. Immer, wie auch Herr H. schön sauber bleiben.

Siggi

Hartz IV, Arbeitslosengeld 1 u. 2, Forum für Arbeitslose





Erwerbs und Arbeitlosenforum: ALG I - ALG II - Hartz IV - Sozialhilfe

15.11.07 10:11
Dagger

nicht registriert



Zitat
Re: Unterbrechung der Übernahme von Unterkunftkosten

Ich glaube deine Idee, den abgelehnten Antrag zu ignorieren hilft nicht, die finden alles raus! Wenn ich das richtig verstehe hast Du Leistungen erhalten, die durch versehentliche falsche Angaben deinerseits gezahlt wurden. Hast sie aber verbraucht. Ich denke mit einem neuen Folgeantrag kommst Du nicht durch. Wenn Du Pech hast fordert die ARGE das Geld sogar zurück und du bekommst bestimmt die Möglichkeit zur Anhörung, die du dann begründen musst, wie es zu dieser Überzahlung kommen konnte. Überlege Dir gut, was Du dann schreibst. Ich kann nur raten, Reue und nochmals Reue zeigen gut formulieren dann hast du vielleicht eine Chance. Die sind einfach so hart, da soviel Missbrauch betrieben wird um Leistungen ungerechtfertigt zu erschleichen und unter darunter haben leiden "Alle". Ich kann nur sagen schwierig .... schwierig ...
Bei einer Überzahlung handelt es sich in der Regel um einen so genannten "rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsakt." Ein solcher Verwaltungsakt darf jedoch nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand eines Verwaltungsaktes vertrauen konnte und sein "Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist." Geregelt ist dieser Vertrauensschutz in § 45 des 10. Sozialgesetzbuches. Darin heißt es weiter: "Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit:

* er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
* der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
* er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Bei Rückforderungen sind die Behörden an Fristen gebunden. Nachdem eine Behörde Kenntnis über die mögliche Überzahlung bekommen hat, hat sie genau ein Jahr Zeit, um den Sachverhalt zu ermitteln und eine Anhörung des Betroffenen einzuleiten. Ist diese Ein-Jahres-Frist überschritten, ist eine Rückforderung nicht mehr möglich.

Außerdem schreibt das Gesetz bei Rückforderungen eine bestimmte Reihenfolge von Schritten vor. Zunächst muss dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Danach muss der angegriffene Bescheid formal aufgehoben werden; dann muss ein Rückforderungsbescheid ergehen. Erst, wenn dieses Verfahren durchlaufen ist, darf das Amt die Erstattung der überzahlten Leistungen fordern. Gegen diesen Verwaltungsakt kann dann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt

Antwort schreiben | Bewertung:
  • 43 Bewertung(en): 2.77 Stern(e)
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
 1