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Erwerbs und Arbeitlosenforum: ALG I - ALG II - Hartz IV - Sozialhilfe
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23.06.07 04:37 eukiets
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Was Sie schon immer über Hartz IV wissen wollten - Teil 1
Ich habe mir den Antragsvordruck geholt, warum muss ich so viele Fragen beantworten? Bevor Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II) gewährt werden können, muss die ARGE prüfen, ob Sie finanziell hilfebedürftig sind (§ 9 SGB II). Nach § 60 Abs. 1 SGB I sind Sie dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Es werden daher Fragen zu Ihren Einnahmen, Ihrem Vermögen und Ihren Ausgaben gestellt. Auch die wirtschaftliche Situation der Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft wird geprüft. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner, der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. der nicht dauernd getrennt lebende eingetragenen Lebenspartner sowie die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen können (§ 7 Abs. 3 SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt allen ARGEn einheitliche Vordrucke zur Verfügung. Diese Antragsvordrucke und die hierzu mit den Datenschutzbeauftragten abgestimmten Ausfüllhinweise sind unter www.arbeitsagentur.de veröffentlicht. Wer sicher gehen möchte, dass er nur die Fragen beantwortet, die er beantworten muss, sollte unbedingt die Ausfüllhinweise beachten.
Ihr Leistungsanspruch umfasst zudem die Beratung, Information und Unterstützung bei der Suche nach einen Arbeitsplatz (Leistung zur Eingliederungen in Arbeit - §§ 4 ff SGB II). Hierfür werden Angaben zu Ihrem bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang benötigt. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass z. B. Fragen zu Ihrer aktuellen familiären oder gesundheitlichen Situation gestellt werden, um etwaige Vermittlungshemmnisse auszuschließen. Häufig werden hierfür „Profilingbögen“ verwendet. Lassen Sie sich zu Ihrer Kontrolle ein Exemplar dieses Fragebogens mit Ihren Angaben aushändigen.
Mit freundlichen Grüßen eukiets
>> Ich leiste keine Beratung im Sinne einer Rechtsberatung. Ich gebe mein Wissen im Rahmen meiner Erfahrung wieder. <<
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Hartz IV, Arbeitslosengeld 1 u. 2, Forum für Arbeitslose
Erwerbs und Arbeitlosenforum: ALG I - ALG II - Hartz IV - Sozialhilfe
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23.06.07 04:43 eukiets
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Was Sie schon immer über Hartz IV wissen wollten - Teil 2
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Wohngemeinschaft, einer Haushaltsgemeinschaft und einer eheähnlichen Gemeinschaft?
Diese Frage lässt sich nicht mit wenigen Worten beantworten. Sie ist aber wichtig, um festzustellen, ob man in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 SGB II), die bei der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) als eine Einheit behandelt wird. Eine Wohngemeinschaft, also eine „WG“, ist keine Bedarfsgemeinschaft. Sie liegt dann vor, wenn mehrere Personen, die nicht miteinander verwandt sind, eine Wohnung gemeinsam bewohnen. In diesem Fall muss die ARGE prüfen, wer welchen Anteil der Mietkosten trägt bzw. tragen muss. Wenn mehrere Personen, die nicht miteinander verwandt sind, nicht nur gemeinsam in einer Wohnung wohnen, sondern zudem auch gemeinsam wirtschaften („aus einem Topf“), wird aus der WG eine Haushaltsgemeinschaft. Auch in diesem Fall muss geprüft werden, wer welche Mietkosten trägt. Aber aufgepasst: Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft leben (z. B. mit Ihren Geschwistern, Ihrem Onkel oder Ihren Großeltern), vermutet der Gesetzgeber, dass Sie finanziell unterstützt werden (§ 9 Abs. 5 SGB II). Aber nur, wenn Sie tatsächlich unterstützt werden, müssen Sie nähere Angaben machen. Werden Sie nicht unterstützt, muss dies nicht begründet werden. Eine eheähnliche Gemeinschaft wurde bisher von den Gerichten als eine auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit einer gemeinsamen Planung und Gestaltung der Lebensführung und einer familienähnlichen inneren Bindung der Partner definiert („Ehe ohne Trauschein“). Hierzu zählen neuerdings auch gleichgeschlechtliche Beziehungen. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, hängt also maßgeblich vom Einzelfall ab. Der Gesetzgeber vermutet einen wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wenn Partner (§ 7 Abs. 3a SGB II):
a) länger als ein Jahr zusammenleben b) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, c) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder d) befugt sind, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, werden Angaben über das Einkommen und Vermögen Ihres Partners benötigt, da geprüft wird, ob Ihr Partner Sie über einen Mietanteil hinaus finanziell unterstützen kann (§ 9 II SGB II). Vereinfacht kann man also sagen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft „rechnerisch“ wie eine Ehe behandelt wird. Lediglich wenn die ARGE begründete Zweifel an Ihren Angaben hat, also nicht zweifelsfrei zu klären ist, ob Sie mit jemanden in einer Wohn, Haushalts- oder einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können Sie aufgefordert werden, einen zusätzlichen Fragebogen auszufüllen. Die ARGEn verwenden einen Fragebogen der BA, um festzustellen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, der in seiner derzeitigen Fassung nicht frei von datenschutzrechtlicher Kritik ist.
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23.06.07 04:45 eukiets
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Was Sie schon immer über Hartz IV wissen wollten - Teil 3
Was passiert, wenn ich die Fragen nicht beantworte?
Der Gesetzgeber fordert, dass, wer Leistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistungsgewährung erheblich sind. Wer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass die beantragte bzw. gewährte Leistung ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen wird (§§ 60, 66 SGB I).
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23.06.07 04:46 eukiets
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Was Sie schon immer über Hartz IV wissen wollten - Teil 4
Muss ich eigentlich Fragen beantworten, wenn Unbefugte zuhören?
Nein! Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Diskretion (§ 35 I 2 SGB I, 78a SGB X). Der Empfangsbereich eines Amtes muss so organisiert werden, dass Sie Ihre Wünsche äußern und Ihre persönlichen Angaben machen können, ohne dass Unbefugte mithören können. Das gleiche gilt für Büroräume mit mehreren Arbeitsplätzen. Bitten Sie darum, das Gespräch in einem separaten Raum zu führen.
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23.06.07 04:47 eukiets
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Was Sie schon immer über Hartz IV wissen wollten - Teil 5
Darf mich eine Person meines Vertrauens bei meinen Behördengängen begleiten?
Ja! Mit Ihrer Einwilligung darf Sie eine Person Ihres Vertrauens bei allen Behördengängen begleiten. Mit einer Vollmacht von Ihnen kann diese Person Sie auch vertreten (§ 13 Sozialgesetzbuch X – SGB X). Liegt die Vollmacht der Behörde vor, so muss sich die Behörde in den von der Vollmacht umfassten Angelegenheiten grundsätzlich an den Bevollmächtigten wenden (§ 13 Abs. 3 SGB X).
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23.06.07 04:49 eukiets
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Was Sie schon immer über Hartz IV wissen wollten - Teil 6
Muss ich meine Kontoauszüge vorlegen?
Grundsätzlich gilt, dass eine ARGE nicht ohne Grund die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf (§ 67a SGB X). Zulässig ist die Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen insbesondere bei der erstmaligen bzw. erneuten Beantragung von Leistungen, zur Klärung einzelner Angaben, wenn alternative Möglichkeiten der Sachverhaltsklärung fehlen, oder bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug. Kopien einzelner Kontoauszüge dürfen nur dann zur Akte genommen werden, wenn sich aus diesen ein leistungsrelevantes Datum ergibt. Zudem haben Sie grundsätzlich das Recht, Buchungstexte von geringfügigen Soll-Buchungen zu schwärzen. Eine umfangreiche Erläuterung hierzu finden Sie unter www.datenschutzzentrum.de.
Editiert am 23.06.07 04:49
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23.06.07 04:52 eukiets
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Was Sie schon immer über Hartz IV wissen wollten - Teil 7
Kann das Amt bei meiner Bank mein Konto einsehen?
Nein. Die ARGEn haben keinen direkten Zugriff auf Ihre Kontendaten. Grundsätzlich wird die ARGE Sie auffordern, Ihre Kontoauszüge vorzulegen. Aber aufgepasst: Die BA ist berechtigt, für die ARGE einen Datenabgleich durchzuführen (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). So kann von Gesetzes wegen eine ARGE über das Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) erfahren, bei welchen Geldinstituten Sie Konten, Sparbücher etc. haben. Grundsätzlich haben die ARGEn die rechtliche Möglichkeit, Ihre Bank im Einzelfall nach dem Kontostand zu befragen. Die Banken und Sparkassen müssen nach § 60 Abs. 2 SGB II Auskunft über Guthaben oder verwahrte Vermögensgegenstände erteilen. Eine solche Anfrage kommt aber nur in Betracht, wenn der Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegt. Nach § 67a Abs. 2 SGB X sind für den Antrag benötigten Daten beim Antragsteller zu erheben. Sind die Informationen des Hilfesuchenden bei der Antragstellung nach Auffassung der ARGE nicht ausreichend, so muss der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Angaben zu machen und gegebenenfalls zu belegen. Außerhalb des Verdachts auf Leistungsmissbrauch kommt die Anfrage bei der Bank grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Hilfesuchende darüber unterrichtet ist und zustimmt. Ansonsten hat die ARGE bei Fehlen der erforderlichen Angaben den Antrag abzulehnen.
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23.06.07 04:56 eukiets
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Was Sie schon immer über Hartz IV wissen wollten - Teil 8
Wenn ein Mitarbeiter der Behörde an meiner Wohnungstür klingelt, muss ich ihn reinlassen?
Nein. Zwar verbietet der Gesetzgeber keine Hausbesuche, auch keine unangemeldeten. Ob Sie den Mitarbeiter aber in Ihre Wohnung lassen, hängt alleine von Ihnen ab. Sie müssen ausdrücklich zustimmen. Sie bestimmen, welcher Raum besichtigt und welcher Schrank geöffnet wird. Grundsätzlich gilt, dass ein Hausbesuch nur zulässig ist, wenn Fragen nicht anders geklärt werden können.
Achtung: Ein Hausbesuch ist das „letzte Mittel“ um Fragen zu klären. Vorher muss das Amt prüfen, ob nicht andere Mittel der Sachverhaltsklärung bestehen. Auf Grund des für den Betroffenen besonders belastenden Charakters eines Hausbesuches muss das Amt umfangreiche „Regeln“ beachten. Keinesfalls darf ein Hausbesuch zu einer Hausdurchsuchung ausarten. Die Befragung von Minderjährigen, Nachbarn oder Hausmeistern ist grundsätzlich tabu. Auch dürfen nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des Betroffenen Foto- oder Videoaufnahmen gemacht werden. Vor Beginn eines Hausbesuches müssen sich die Mitarbeiter gegenüber den Betroffenen ausweisen und den konkreten Grund des Besuches angeben. Wenn sich Fragen nur durch einen Hausbesuch klären lassen, Sie den Mitarbeiter in Ihre Wohnung aber nicht einlassen, kann dies vom Amt als fehlende Mitwirkung gewertet und es können Ihnen die Leistungen ganz oder teilweise versagt werden. Fordern Sie Ihr Recht ein! Bitten Sie um Aushändigung einer Kopie des Prüfauftrages und der Prüfnotizen bzw. des Prüfprotokolls.
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23.06.07 04:58 eukiets
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Was Sie schon immer über Hartz IV wissen wollten - Teil 9
Muss ich eigentlich zu jeder Tages- und Nachtzeit für meinen Sachbearbeiter erreichbar sein?
Nein! Jedoch beinhaltet das SGB II die Regelung, dass Leistungen nicht erhält, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des „zeit- und ortsnahen Bereiches“ aufhält und verweist insoweit auf die „Erreichbarkeits-Anordnung – EAO“ der BA (§ 7 Abs. 4a SGB II). Häufig wird diese Verpflichtung auch in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen. Die EAO sieht zunächst vor, dass Sie sicherstellen müssen, dass Ihr Sachbearbeiter Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) postalisch erreichen kann. Hierdurch soll erreicht werden, dass Sie Mitteilungen des Amtes persönlich zur Kenntnis nehmen bzw. das Amt in angemessener Zeit aufsuchen und mit Arbeitgebern (persönlich) in Kontakt treten bzw. ein Arbeitsangebot ggf. kurzfristig annehmen können. Nur wenn Sie diese „Erreichbarkeit“ nicht mehr sicherstellen können, weil Sie z.B. verreisen wollen, müssen Sie dieses Ihrem Sachbearbeiter mitteilen.
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23.06.07 05:01 eukiets
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Was Sie schon immer über Hartz IV wissen wollten - Teil 10
Muss mir das Amt meine Akte zeigen?
Grundsätzlich ja. Wer Leistungen bezieht oder einen Antrag gestellt hat, kann zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen die Einsicht in seine Akten beantragen (§ 25 SGB X). Wir empfehlen Ihnen, den Antrag schriftlich zu stellen. In der Regel wird die Behörde mit Ihnen einen Termin vereinbaren.
Kann ich eine Kopie meiner Akte erhalten?
Ja. So wie die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, Ihnen die Akte zu zeigen, so ist sie auch verpflichtet, Ihnen Kopien von den Unterlagen auszuhändigen (§ 25 V SGB X). Allerdings kann die Behörde Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenen Umfang verlangen.
Mit freundlichen Grüßen eukiets
>> Ich leiste keine Beratung im Sinne einer Rechtsberatung. Ich gebe mein Wissen im Rahmen meiner Erfahrung wieder. <<
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