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31.01.09 09:52 Toni
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VdK rät Hartz-IV-Familien zum Widerspruch gegen Bescheide
Der Sozialverband VdK Kreisverband Lindau rät Hartz-IV-Familien mit Kindern, Widerspruch gegen Behördenbescheide einzulegen oder einen Überprüfungsantrag zu stellen mit dem Ziel, höhere Regelleistungen für ihre Kinder zu erhalten. Der VdK stellt ein Muster zur Verfügung.
Das Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel bestätigte am Mittwoch die Auffassung des VdK, dass die Regelsätze für Kinder in Hartz-IV-Familien verfassungswidrig sind. VdK-Kreisgeschäftsführer Herr Koppe begrüßte es, dass sich die einhellige Meinung von Wohlfahrts- und Sozialverbänden nun auch in der Rechtsprechung niederschlägt. Dieses Urteil sei ein wichtiger Meilenstein im Kampf gegen die skandalös hohe Kinderarmut in Deutschland.
Bereits im Oktober habe das hessische Landessozialgericht entschieden, dass die Hartz-IV-Regelleistungen das soziokulturelle Existenzminimum in Familien nicht decken und daher gegen das Grundgesetz verstoßen. Sollte das Bundesverfassungsgericht, das über beide Urteile zu entscheiden hat, die Regelsätze rückwirkend als zu niedrig beanstanden, wären auch Nachzahlungen möglich. Hiervon könnten Betroffene grundsätzlich nur profitieren, wenn die Bescheide nicht rechtskräftig seien, erklärte der VdK.
Der VdK-Kreisverband Lindau empfiehlt daher Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen und in deren Haushalt ein oder mehrere minderjährige Kinder leben, gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide in der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Bescheids bei der Hartz-IV-Behörde Widerspruch einzulegen. Bei Bescheiden, deren Widerspruchsfrist abgelaufen ist, sollte bei der Hartz-IV-Behörde ein Überprüfungsantrag gestellt werden, um sich eine mögliche Nachzahlung zu sichern.
Betroffene können Musterschreiben für den Widerspruch und den Überprüfungsantrag im Internet unter http://www.vdk.de/de20194 herunterladen.
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