| Forum » Hartz IV - Wohnen » Bespitzelung durch Nachbarn |
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12.07.10 10:42 ImmerNurIch
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Re: Bespitzelung durch Nachbarn
Deine Mutter ist ALG II - Leistungsempfängerin und unterliegt daher der Erreichbarkeitsanordnung. Diese ist Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung, die jeder Leistungeempfänger unterschreiben muss. Üblicherweise bedeutet die EAO, dass man für sein Arbeitsamt (Agentur/ARGE) erreichbar sein muss, was sich darin äussert, dass man jeden Tag in seinen Briefkasten schaut. Mit der EAO sind jedoch noch weitere Pflichten verbunden, so bedarf es für das Verlassen des Erreichbarkeitsbereiches des Amtes einer ausdrücklichen Erlaubnis des Sachbearbeiters, und dieser kann - muss nicht - "Urlaub" gewähren für 21 Tage pro Jahr. Wer dagegen verstösst, wird sanktioniert. Leistungen werden eingestellt und zurückgefordert.
Also, ich lese dies erst gut 3 Jahre später, aber trotzdem möchte ich hier etwas in den bisherigen Ausführungen korrigieren ==> Diese EAO verfügt lediglich, für die jeweilige ARGE erreichbar zu sein. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Hartz-IV-ler 24 Std am Tag zu Hause hocken muß!! Im Gegenteil, denn dann könnte sich der Betroffene nie bewerben/vorstellen und er könnte nicht am einfachen normalen Leben teilnehmen, wie Einkaufen, Verwandtschaft besuchen etc. Würde dies verwehrt werden, begäbe sich die HARTZ-IV-Regelung in den verfassungswidrigen Bereich, da hier Grundrechte unangemessen eingeschränkt oder entzogen würden!! Ein Betroffener ist schon dadurch erreichbar, dass er über die angegebene Telefonnummer oder Emailadresse erreicht werden kann, um auf Anfragen und/oder Anordnungen der ARGE reagieren zu können.
Wenn sich die ARGE dabei stur stellt, dann sollte man umgehend zum nächsten zuständigen Sozialgericht gehen und dort die Rechtsberatung in Anspruch nehmen, die bei ARGE-Verstößen auch gleich die Klage aktivieren kann.
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