Eine Klage auf Kostenübernahme für einen Teppich ist erfolglos geblieben. Nur aus besonderen Gründen kann ein Teppich zur notwendigen Wohnungsausstattung gezählt werden. Dies wäre der Fall, wenn Kinder im Krabbelalter im Haushalt leben (SG Hamburg, Juli 2007 AZ S 56 AS 1219/07 ER)
Hartz IV, Arbeitslosengeld 1 u. 2, Forum für Arbeitslose
Erwerbs und Arbeitlosenforum: ALG I - ALG II - Hartz IV - Sozialhilfe